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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GTK-Geotechnik Kröll – ZT GmbH · Stand: Jänner 2026

Wir verwenden die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (AGB-ZT), herausgegeben von der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen Arch+Ing, Stand Jänner 2026. Für Verträge mit Verbraucher:innen gelten zusätzlich die AGB-ZT Konsument:innen.

Teil A – AGB-ZT (Allgemein)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern (AGB-ZT) · Stand: Jän. 2026

1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1 Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschlüsse und Leistungen des Ziviltechniker:innenbüros als Auftragnehmer:in erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind nicht anzuwenden, wenn ihrer Geltung nicht schriftlich und ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.2 Die Honorarangebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden u. dgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern abgegeben werden, sind nicht verbindlich.

1.3 Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als von der/dem Auftraggeber:in genehmigt, sofern diese:r nicht unverzüglich widerspricht.

2. Vertragsgrundlagen

Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge: (1) Auftrag und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag; (2) diese AGB-ZT; (3) die Planungsgrundlagen; (4) die gesetzlichen (Bau-)Vorschriften; (5) der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Stand der Technik bzw. der Baukunst; (6) die Allgemeinen Regelungen für Planer:innenverträge (AR Stand 15.9.2023); (7) die einschlägigen Bestimmungen des UGB und ABGB.

3. Leistungsumfang / Mehrleistungen

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag und diesen AGB-ZT.

3.2 Wenn die/der Auftraggeber:in Leistungen beauftragt, die über den Leistungsgegenstand hinausgehen, aber zur Erreichung des Leistungszieles erforderlich sind, ist vor Leistungserbringung eine Einigung über die Honorierung zu treffen.

3.3 Sollte keine Einigung erzielt werden, ist die/der Auftragnehmer:in jedenfalls verpflichtet, die geforderte Leistung zu erbringen, soweit dies für die Erreichung des Leistungszieles erforderlich und zumutbar ist; dies bedeutet kein Präjudiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vergütungsanspruches.

4. Vorleistungen / Mitwirkungspflicht

4.1 Die Vertragsparteien unterrichten einander laufend über wesentliche, das Vertragsverhältnis betreffende Vorfälle.

4.2 Ist der/dem Auftragnehmer:in die örtliche Bauaufsicht übertragen, enthält sich die/der Auftraggeber:in jeder direkten Weisung an die auf der Baustelle Tätigen.

4.3 Die/der Auftraggeber:in hat notwendige Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert wird.

5. Leistungsfristen und -termine

Für die Erbringung der Leistungen sind die im Honorarangebot genannten Zeiträume vorgesehen. Die endgültigen Termine werden in einem einvernehmlich erstellten Terminplan festgelegt.

6. Honorar

6.1 Die Leistungen werden gemäß Honorarangebot berechnet und vergütet. Das Honorar bezieht sich auf den angegebenen Leistungsumfang im vorgesehenen Durchführungszeitraum.

6.2 Die Nebenkosten (Wege-/Fahrtkosten innerhalb des Bürositzes, Arbeitskopien, interne Kopien, erforderliche Unterlagen für den auftraggeber:innenseitigen internen Gebrauch) werden mit einem Nebenkostenpauschale vergütet. Zusätzlich werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet: Kosten für Modelle und Computersimulationen; behördliche Gebühren; Kopien über das Pauschale hinaus; Reisekosten außerhalb des Bürositzes; Kosten für Projektplattformen.

6.3 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch die/den Auftragnehmer:in verursacht wurden (behördliche Auflagen, Gesetzesänderungen, geänderte Auftraggeberwünsche), sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

7. Valorisierung / Wertsicherung

7.1 Das Honorar wird einmal jährlich gemäß dem von der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen veröffentlichten Anpassungsfaktor für den ZT-Index angepasst. Die Anpassung erfolgt jährlich am 1. Jänner.

7.2 Wird der ZT-Index nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle der nachfolgende oder am ehesten entsprechende Index.

8. Kostenermittlung

Kostenermittlungen entsprechen immer dem zum Zeitpunkt ihrer Abgabe vorliegenden Planungsstand und stellen Prognosen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der zum Zeitpunkt der Erstellung anzunehmenden wirtschaftlichen Randbedingungen dar.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Die/der Auftragnehmer:in ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen.

9.2 Teilrechnungen werden innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang fällig.

9.3 Bei Zahlungsverzug hat die/der Auftraggeber:in Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

9.4 Bis zur Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben alle von der/dem Auftragnehmer:in verfassten Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) in deren/dessen Eigentum.

9.5 Im Falle des Zahlungsverzuges sind Mahnspesen von pauschal € 20,00 zuzüglich Porto pro Mahnung sowie € 5,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung im Mahnwesen zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten aus Mahnung oder Inkasso, insbesondere tarifmäßige außergerichtliche Anwaltskosten, zu ersetzen.

10. Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung

10.1 Bei Verzögerung oder Unterbrechung von mehr als zwei Monaten aus nicht von der/dem Auftragnehmer:in zu vertretendem Grund ist die/der Auftragnehmer:in berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

10.2 Dauert die Unterbrechung länger als sechs Monate an, ist auf Verlangen der Stand der erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und abzurechnen.

10.3 Bei Unterbrechungen über sechs Monate steht jeder Vertragspartei das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

11. Verschwiegenheitspflicht

Die/der Auftragnehmer:in ist im Rahmen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltung aller im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt werdenden und von der/dem Auftraggeber:in anvertrauten Umstände verpflichtet, soweit die Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers beeinträchtigt wären.

12. Interessenwahrung und Beratung

12.1 Die/der Auftragnehmer:in ist zur Wahrung der Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers verpflichtet. Es ist ihr/ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile von dritter Seite anzunehmen; sonst erzielte Vorteile sind zur Gänze an die/den Auftraggeber:in herauszugeben.

12.2 Die/der Auftragnehmer:in hat die/den Auftraggeber:in im Rahmen der vertraglichen Pflichten zu beraten und das Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen.

12.3 Hat die/der Auftragnehmer:in Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder Eignung von Wünschen und Anweisungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers, so hat sie/er diese im Rahmen der Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mitzuteilen.

13. Vollmacht

13.1 Soweit die/der Auftragnehmer:in auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt ist, erhält sie/er die Ermächtigung zur Vertretung der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben. Ohne Bauaufsicht gilt die Ermächtigung nur gegenüber Behörden.

13.2 Von der Vertretungsvollmacht ausgenommen sind die Vergabe von Aufträgen an ausführende Unternehmen sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen.

14. Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen

14.1 Die Originalpläne und -daten verbleiben bei der/dem Auftragnehmer:in, die/der sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat.

14.2 Die/der Auftragnehmer:in ist verpflichtet, der/dem Auftraggeber:in über Verlangen Vervielfältigungen in Papierform gegen Kostenersatz auszufolgen. Für Schäden durch digitale Übermittlung trifft die/den Auftragnehmer:in keine Haftung.

14.3 Die Aufbewahrungspflicht endet grundsätzlich sieben Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote.

15. Urheberrecht, Verwertungs- und Nutzungsrecht

15.1 Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts bei der/dem Auftragnehmer:in.

15.2 Die/der Auftraggeber:in hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Bauprojekt zu verwerten, wenn alle Honoraransprüche vollständig bezahlt sind. Die Verwendung für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.

15.3 Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, der/dem Auftragnehmer:in nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Werk zu ermöglichen.

15.4 Die/der Auftragnehmer:in ist berechtigt, bei Veröffentlichungen über das Werk namentlich angeführt zu werden.

16. Versicherung

Die/der Auftragnehmer:in hat eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung, die zumindest über die gesamte Vertragsdauer aufrechterhalten wird. Auf Wunsch wird eine Bestätigung vorgewiesen.

17. Gewährleistung und Schadenersatz

17.1 Die/der Auftragnehmer:in hat ihre/seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen und haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen.

17.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

17.3 Die/der Auftragnehmer:in hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit deren Behebung beauftragt zu werden.

17.4 Die/der Auftragnehmer:in haftet bei leichter Fahrlässigkeit für den positiven Schaden, soweit dieser von der Versicherung (Pkt. 16) gedeckt ist, nicht aber für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

18. Rücktritt vom Vertrag

18.1 Der Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich: für die/den Auftraggeber:in bei fortgesetztem vertragswidrigen Verhalten, Verzug oder Unterbrechung über sechs Monate; für die/den Auftragnehmer:in bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, Vereitelung der Leistungserbringung oder Unterbrechung über sechs Monate.

18.2 Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

18.3 Bei Rücktritt durch Verschulden der/des Auftragnehmer:in steht ihr/ihm nur das Entgelt für bis zum Rücktritt erbrachte Leistungen zu.

18.4 Bei Rücktritt durch Verschulden der/des Auftraggeber:in gebührt der/dem Auftragnehmer:in gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltung

19.1 Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen ist nur zulässig, wenn Schäden dem Grunde und der Höhe nach so konkretisiert werden, dass eine Zuordnung und Feststellung des Schadensausmaßes möglich ist.

19.2 Die Zurückbehaltung des Honorars ist nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Behebungsaufwandes zulässig.

19.3 Bei Zahlungsverzug der Auftraggeberin/des Auftraggebers ist die/der Auftragnehmer:in von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu fordern.

20. Mediation, Gerichtsstand und Rechtswahl

20.1 Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege eines Mediationsverfahrens beizulegen.

20.2 Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck vereinbart.

20.3 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen Anwendung.

21. Verjährung

Die Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung, sofern das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

22.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

22.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen.

22.4 Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.

22.5 Die/der Auftraggeber:in erklärt sich damit einverstanden, dass die sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen ergibt.

Teil B – AGB-ZT Konsument:innen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (AGB-ZT-Konsument:innen) · Stand: Jän. 2026

Diese AGB gelten für Verträge mit Verbraucher:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Für Verbrauchergeschäfte kommen zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen des KSchG zur Anwendung.

1. Geltung und Vertragsabschluss

Die Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungen des Ziviltechniker:innenbüros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT-Konsument:innen. Entgegenstehende Bedingungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind nicht anzuwenden. Die Honorarangebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Mündliche Zusagen von Dienstnehmer:innen sind nicht verbindlich.

2. Vertragsgrundlagen

Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in Reihenfolge: (1) Auftrag und Auftragsbestätigung; (2) diese AGB-ZT-Konsument:innen; (3) Planungsgrundlagen; (4) gesetzliche Bauvorschriften; (5) Stand der Technik; (6) Allgemeine Regelungen für Planer:innenverträge (AR 15.9.2023); (7) KSchG, UGB und ABGB.

3–10. Leistungsumfang, Vorleistungen, Honorar, Verzögerung

Die Punkte 3 (Leistungsumfang/Mehrleistungen), 4 (Mitwirkungspflicht), 5 (Leistungsfristen), 6 (Honorar), 7 (Valorisierung), 8 (Kostenermittlung), 9 (Zahlungsbedingungen) und 10 (Verzögerung, Behinderung und Unterbrechung) entsprechen inhaltlich den Regelungen der AGB-ZT (Teil A), angepasst an die Sonderbestimmungen des KSchG. Insbesondere gelten die Zahlungsfristen (Teilrechnung 14 Tage, Schlussrechnung 30 Tage) und die Mahnkostenregelung (€ 20,00 pauschal pro Mahnung plus Porto sowie € 5,00 pro Halbjahr) auch gegenüber Konsument:innen.

11. Verschwiegenheitspflicht

Die/der Auftragnehmer:in ist zur Geheimhaltung aller im Zuge der Planung bekannt werdenden Umstände verpflichtet, soweit die Interessen der Auftraggeberin/des Auftraggebers beeinträchtigt wären.

12–16. Interessenwahrung, Vollmacht, Verwahrung, Urheberrecht, Versicherung

Die Punkte 12 (Interessenwahrung und Beratung), 13 (Vollmacht), 14 (Verwahrung und Herausgabe der Unterlagen), 15 (Urheberrecht, Verwertungs- und Nutzungsrecht) und 16 (Versicherung) entsprechen inhaltlich den Regelungen der AGB-ZT (Teil A).

17. Gewährleistung und Schadenersatz

17.1–17.3: Die/der Auftragnehmer:in erbringt Leistungen nach anerkannten Regeln der Technik und haftet für die Richtigkeit der Pläne und Berechnungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre.

17.4 (Konsument:innen-Sonderregelung): Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen (KSchG). Die Beschränkung der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf versicherungsgedeckte Schäden gilt gegenüber Verbraucher:innen nicht.

18. Rücktritt vom Vertrag

Die Rücktrittsregelungen entsprechen jenen der AGB-ZT (Teil A, Pkt. 18). Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt durch Verschulden der/des Auftraggeberin/Auftraggebers gebührt der/dem Auftragnehmer:in gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen.

19. Aufrechnung und Zurückbehaltung

(Konsument:innen-Sonderregelung): Für Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen (KSchG).

20. Mediation und Gerichtsstand

20.1 Die Vertragsparteien werden versuchen, Streitigkeiten einvernehmlich im Wege der Mediation beizulegen.

20.2 (Konsument:innen-Sonderregelung): Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 14 KSchG. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist gegenüber Verbraucher:innen nicht wirksam.

21. Verjährung

(Konsument:innen-Sonderregelung): Die Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, unabhängig von der Kenntnis jedoch spätestens nach 30 Jahren.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-ZT-Konsument:innen rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

22.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

22.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen.

22.4 Die/der Auftraggeber:in ist verpflichtet, Änderungen der Adresse bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.

22.5 Die/der Auftraggeber:in erklärt sich damit einverstanden, dass die sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen ergibt.

Quelle: Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen Arch+Ing · AGB-ZT und AGB-ZT-Konsument:innen · Stand Jänner 2026

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